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aa_9_1_3_untersuchung_von_unfaellen

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AA 9 1 3 Untersuchung von Unfällen

Grundlagen

Kapitel 9 Abschnitt 9.1.3 „Analyse und Beurteilung“

Gültigkeit

Diese Arbeitsanweisung gilt für alle Bereiche der SecO Security & Consulting GmbH.

Ziel und Grund

Ziele sind

  • die Information der Mitarbeiter über die
    • Vorgehensweise bei Arbeitsunfällen
    • korrekte Ausführung aller Anzeige‐ und Mitteilungsverpflichtungen, die sich aus Unfällen ergeben
  • die Vermeidung von Mahnungen oder Nachfragen der zuständigen Behörden
  • die Durchführung der Untersuchung von Unfallursachen nach einer einheitlichen und systematischen Methode
  • die Festlegung, Durchführung und Wirksamkeitsprüfung von Maßnahmen zur Verhinderung der Wiederholung eines Unfalls

Zuständigkeiten

Für die ordnungsgemäße Aufnahme der Daten und die Erstellung der Unfallanzeige ist der jeweilige Vorgesetzte verantwortlich. Dem Beschäftigten obliegt dabei eine Mitwirkungspflicht, die darin besteht, alle Angaben zum Unfallhergang wahrheitsgemäß und unverzüglich an den Vorgesetzten zu melden.

Es ist durch die jeweiligen Vorgesetzten sicherzustellen, dass bei Abwesenheit ein Vertreter zur Verfügung steht, der eine ordnungsgemäße Aufnahme von Unfallanzeigen durchführt.

Für die Untersuchung der Unfälle ist der jeweilige Abteilungsleiter in Zusammenarbeit mit der SiFA, dem SiBe und dem QM‐M verantwortlich.

Allgemeines

Definitionen

  • Arbeitsunfall

Gemäß § 8 Absatz 1 SGB VII ist ein Unfall ein von außen auf den menschlichen Körper einwirkendes, unfreiwilliges Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt. Ein Arbeitsunfall ist dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen seiner versicherungspflichtigen Tätigkeit einen Unfall erleidet. Somit sind Unfälle im Rahmen der Freizeitgestaltung, bei sportlicher Betätigung oder als Privatperson im Straßenverkehr nicht als Arbeitsunfall zu werten.

  • Beinaheunfall (BUKSI)

Beinaheunfall, kritische Situation (Begriff aus der Arbeitssicherheit). Damit sind Situationen gemeint, die zwar glimpflich ausgegangen sind, aber durchaus Gefahrenpotenzial hatten. Durch die Meldung von BUKSIs können potenzielle Gefahrensituationen entdeckt und behoben werden.

  • Wegeunfall (WU)

Verletzung einer versicherten Person auf einem versicherten Weg durch ein plötzlich von außen einwirkendes Ereignis. Wegeunfälle sind wie Arbeitsunfälle versichert.

  • Gleichgestellter Unfall (GU)

Unfall, der weder ein Arbeitsunfall noch ein Wegeunfall ist, aber trotzdem wie ein Arbeitsunfall versichert ist.

  • Schwerer Unfall

Unfall, der einen Krankenhausaufenthalt zur Folge hat.

  • Massenunfall

Unfall, bei dem zur gleichen Zeit durch das gleiche Ereignis und die gleiche Ursache mindestens drei Personen verletzt wurden.

  • Meldepflichtiger Unfall (an den Versicherungsträger)

Unfall, der eine Arbeitsbefreiung von mehr als drei Tagen oder den Tod zur Folge hat.

  • Berufskrankheit

Berufskrankheit ist eine Erkrankung mit bleibender Schädigung, die durch längerzeitige physikalische, chemische, biologische und/oder psychologische Einwirkungen während des Arbeitsprozesses entstanden ist.

Meldung von Unfällen

  • Pflichten des Unfallbetroffenen
    • Der Unfallbetroffene, ist, sofern er dazu in der Lage ist, verpflichtet, dem unmittelbaren Vorgesetzten den Unfall unverzüglich zu melden und an der Unfalluntersuchung aktiv mitzuwirken.
    • Ist der Unfallbetroffene nicht zur Sofortmeldung in der Lage, hat die den Unfallbetroffenen auffindende Person diese Pflicht zu übernehmen.
    • Der Unfallbetroffene hat bei erforderlicher ärztlicher Behandlung nach einer ärztlichen Notversorgung unbedingt einen Durchgangsarzt aufzusuchen oder ist in Verantwortung der SSH (Schaden‐Schnell‐Hilfe) zu einem Durchgangsarzt bzw. in ein zum Verletzungsartenverfahren zugelassenes Krankenhaus zu bringen.
  • Unfälle ohne Arbeitsunfähigkeit bzw. bis einschließlich drei Tagen Arbeitsunfähigkeit

Unverzüglicher Eintrag in das in jedem Objekt ausliegende Verbandbuch von SSH. Grundsätzlich müssen alle Erste‐Hilfe‐Maßnahmen aufgezeichnet werden, um bei auftauchenden Problemen dokumentiert und damit versicherungsrechtlich abgesichert zu sein. Problemfälle können dann auftreten, wenn beispielsweise aus einer kleinen Verletzung spätere größere Folgeprobleme entstehen. Das Verbandbuch oder die anderen Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

Folgende Angaben müssen im Verbandbuch dokumentiert werden:

  • Datum und Uhrzeit
  • Name des Verletzten/Erkrankten
  • Hergang des Unfalls/vermutete Ursache der Erkrankung
  • Unfallfolgen/Art der Verletzung
  • Namen der Zeugen
  • Art und Weise der durchgeführten Erste‐Hilfe‐Maßnahmen
  • Name des Ersthelfers/Name der Erste‐Hilfe‐Leistenden
  • Erste‐Hilfe‐Material (verwendet/entnommen)

Nur wenn all diese Angaben im Verbandbuch dokumentiert sind, kann auch nachgewiesen werden, dass es sich um einen Arbeitsunfall handelt, wenn infolge einer scheinbar kleinen Verletzung Spätfolgen auftreten. Fehlt die Dokumentation und können auch keine Zeugen gefunden werden, kann die Berufsgenossenschaft die Kostenübernahme verweigern. Zusätzlich können die Verbandbücher dazu genutzt werden, Unfallschwerpunkte in der Praxis zu erkennen und Maßnahmen zur Vermeidung einzuleiten.

Unfälle mit mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit

Unverzügliches Ausfüllen der Unfallanzeige durch den jeweils zuständigen Vorgesetzten (siehe Vordruck Unfallanzeige der BG).

Meldung an Auftraggeber

Der zuständige Vorgesetzte informiert die zuständige Stelle des Auftraggebers über den Unfall gemäß den zwischen den Vertragspartnern getroffenen Festlegungen.

Beinaheunfälle

Beinaheunfälle sind auf dem Kaizen‐Power‐Blatt zu erfassen und monatlich durch den Bereichsleiter auszuwerten. Zusammenfassung, Ergebnisse und Schlussfolgerungen sind mit der SiFA abzustimmen und dem zuständigen Abteilungsleiter bzw. QM‐M zu übergeben

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